Satzung der Musikerinitiative Bands At Fun e. V.
§ 1 Name, Sitz
( 1 ) Der Verein führt den Namen "Musikerinitiative Bands At Fun e. V.;
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
( 2 ) Sitz des Vereins ist 52525 Waldfeucht
§ 2 Zweck des Vereins
Zweck des Vereins ist die Förderung auf musikalischem Gebiet und der Jugendpflege. Hierzu macht er aktuelle Angebote , u. a. zur Musikerziehung, musikalische Weiterbildung und Musikausübung.
§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Der Zweck wird insbesondere verwirklicht durch Förderung der Musikkultur im Bereich der Rock -und Popularmusik, um sich mit den Problemen der Musik zu befassen und in jeder Hinsicht Hilfestellung zur Lösung dieser Probleme zu leisten.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr
§ 5 Mitgliedschaft
( 1 ) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und jede juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts werden.
( 2 ) Über die Aufnahme von aktiven und passiven Mitgliedern entscheidet der geschäftsführende Vorstand durch mündliche Abstimmung.
( 3 ) Neben der aktiven Mitgliedschaft besteht die Möglichkeit der passiven Fördermitgliedschaft. Fördermitglieder erklären sich bereit, die Ziele des Vereins zu unterstützen.
( a ) Passive Mitglieder haben kein Wahlrecht und werden nicht zu Mitgliederversammlungen eingeladen.
( b ) Passive Mitglieder haben kein Recht auf irgendwelche Vergünstigungen des Vereins ( Freier Eintritt zu Veranstaltungen oder Sonstiges).
( 4 ) Die Mitgliedschaft endet:
( a ) mit den Tod des Mitglieds
( b ) durch schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an den geschäftsführenden Vorstand. Sie ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig
( c) Durch Ausschluss aus dem Verein; die Mitgliederversammlung kann mit 2/3 der anwesenden Mitglieder den Ausschluss nach Anhörung des Betroffenen aussprechen. Die Gründe sind dem Betroffenen zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung durch den Vorstand schriftlich mitzuteilen.
§ 6 Beiträge
Die Mitgliederversammlung kann einen Mindestbetrag für die Fördermitglieder festlegen. Die aktiven Mitglieder leisten Beiträge deren Höhe durch Beschluss der Mitgliederversammlung festgelegt wird
§ 7 Organe
Die Organe des Vereins sind:
( a ) der Vorstand
( b ) die Mitgliederversammlung
§ 8 Der Vorstand
( 1 ) Der Vorstand des Vereins besteht aus dem ersten Vorsitzenden, dem zweiten Vorsitzenden, dem Kassierer und dem Schriftführer ( sowie bei Kassierer und Schriftführer den Stellvertretern). Der erste und der zweite Vorsitzende sind jeweils allein vertretungsberechtigt, den Verein gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten.
( 2 ) Der Vorstand wird auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Neuwahl im Amt.
§ 9 Die Mitgliederversammlung
( 1 ) Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über die Wahl des Vorstands, die Prüfung und Genehmigung der Jahresabrechnung, die Entlastung des Vorstands, Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins, Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern.
( 2 ) Jede ordnungsgemäße Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung ist mindestens dreimal jährlich vom Vorstand einzuberufen. Sie ist ferner einzuberufen, wenn 40 % der aktiven Mitglieder dies durch schriftlichen Antrag fordern. In diesem Fall muss die Einberufung spätestens zwei Wochen nach Eingang des Antrags, vom 1. oder 2. Vorsitzenden, erfolgen.
( 3 ) Die Einladung zur ordentlichen Versammlung erfolgt schriftlich mit einer Frist von zwei Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung.
( 4 ) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.
( 5 ) Stimmberechtigt sind nur aktive Mitglieder
( 6 ) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit, der von anwesenden Mitgliedern abgegebenen gültigen Stimmen, gefasst. Für Beschlüsse über Satzungsänderungen oder über die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 80 % der anwesenden aktiven Mitglieder notwendig.
( 7 ) Über die Beschlüsse wird eine Niederschrift gefertigt, die vom ersten Vorsitzenden und zweiten Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.
§ 10 Finanzen
( 1 ) Der Verein finanziert sich aus Mitgliedsbeiträgen, Spenden und öffentlichen Zuschüssen (eventuelle Einnahmen durch Konzerte).
( 2 ) Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
( 3 ) Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
§ 11 Auflösung des Vereins und Anfall des Vereinsvermögens
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die Gemeinde Waldfeucht, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
Die Satzung wurde auf der Gründungsversammlung am 03.01.2003 beschlossen.
Die Gründungsversammlung der Musikerinitiative Bands At Fun e. V.